1. Lieferung
1.1 Erfüllungsort ist im Zweifel das Einzelhandelgeschäft des Händlers.
1.2 Der Kunde ist gehalten, zumutbare Teillieferungen anzunehmen.
1.3 Teillieferungen sind gesondert zu bezahlen, soweit nicht berechtigte Belange
des Kunden dem entgegenstehen.
2. Gewährleistung
2.1 ist der Kunde Verbraucher, so müssen offensichtliche Mängel innerhalb einer Ausschlussfrist von 16 Tagen gerügt werden. Fällt der letzte Tag dieser Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, verlängert sich die Frist bis zum nächsten Arbeitstag. In jedem Fall sollte bei einer Mängelrüge Zweckmäßigerweise Kaufbeleg und Garantieurkunde mit vorgelegt werden.
2.2 Die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Gegenstände beträgt in den Fällen von Ziffer 2.1 ein Jahr.
2.3 Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so sind Mängel unverzüglich zu rügen. Die Gewährleistungsfrist beträgt in diesen Fällen ein Jahr. Für gebrauchte Gegenstände wird die Gewährleistung ausgeschlossen.
3. Eigentumsvorbehalt
3.1 Der verkaufte Gegenstand bleibt im Eigentum des Händlers bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den Kunden zustehenden Ansprüche. Während dieser Zeit darf der Gegenstand weder veräußert noch verschenkt noch verliehen werden.
3.2 Von einer Pfändung, Zerstörung, Beschädigung oder einem Diebstahl ist der Händler unverzüglich zu unterrichten.
3.3 Der Kunde tritt schon jetzt etwaige Ansprüche gegen einen Schädiger oder eine Versicherung auf Ersatz wegen Zerstörung, Beschädigung o.ä. an den Händler ab. Der Händler nimmt die Abtretung an. Mit der vollständigen Erfüllung aller Ansprüche des Händlers aus diesem Vertrag geben die abgetretenen Ansprüche wieder auf den Kunden über.
3.4 Während der Dauer das Eigentumsvorbehalts ist der Kunde verpflichtet, alle erforderlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten fachmännisch durchführen zu lassen, sowie den Kaufgegenstand ordnungsgemäß und sorgfältig zu verwahren und zu behandeln.
4. Schadenersatz
4.1 Hat der Kunde die Ware nicht abgenommen und schuldet er deswegen Schadenersatz, so hat er 20% des Kaufpreises (ohne Mehrwertsteuer) als pauschalen Schadenersatz zu bezahlen, ohne dass es eines besonderen Nachweises bedarf.
4.2 Beide Seiten haben das Recht nachzuweisen, dass im Einzelfall kein oder ein wesentlich höherer Schaden als die vereinbarte Pauschale entstanden ist.
4.3 Die Haftung des Händlers beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht bei Personenschäden, ferner nicht die Verletzung solcher Pflichten, die das Wesen des Vertrages ausmachen (Kardinalpflichten).
5. Datensicherung
5.1 Wird (insbesondere im Rahmen von Gewährleistungs- oder Reparaturarbeiten an Computern) dem Händler ein Datenträger überlassen, oder wird dem Händler der Zugriff hierauf gestattet, so hat der Kunde zuvor eigenverantwortlich dafür zu sorgen, dass vorhandene Daten gesichert werden, so dass im Falle eines Datenverlustes wieder aufgespielt werden können.
5.2 Die Datensicherung ist im Hinblick auf mögliche Datenverluste auch nach Beendigung der Arbeiten für die Dauer der gesetzlichen Gewährleistungsfrist aufrecht zu erhalten.
6. Reparaturen
6.1 Wird ein mit dem Kunden vereinbarter Reparaturtermin von diesem nicht eingehalten, so hat der Kunde dadurch entstehende Kosten und Aufwendungen in angemessenem Umfang zu erstatten.
6.2 Die Aushändigung des reparierten Gegenstandes erfolgt regelmäßig nur gegen Vorlage der Auftragsbestätigung oder eines sonstigen Abholscheines. Muss- etwa wegen Verlustes eines solchen Berechtigungsscheins- die Abholberechtigung anderweitig nachgewiesen werden, so ist der Händler in geeigneter Weise dagegen abzusichern, dass er später unter Vorlage des Berechtigungsscheines durch einen dritten erneut in Anspruch genommen wird.
6.3 Wird der reparierte Gegenstand nicht innerhalb von einer Woche nach dem vereinbarten Abholtermin oder nach einer Abholungsaufforderung durch den Händler abgeholt, so wird die Abholung beim Kunden angemahnt. Erfolgt sodann die Abholung nicht innerhalb einer weiteren Woche nach Zugang der Mahnung, so haftet der Händler danach für die Beschädigung oder Verlust nur noch bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
6.4 Für die Gewährleistung gilt Ziffer 2 entsprechend.
7. Schlussbestimmung
7.1 Wird der Vertrag schriftlich geschlossen, so gibt die Vertragsurkunde den Inhalt der getroffenen Vereinbarung richtig und vollständig wieder. Abweichungen oder Zusätze gegenüber dem schriftlichen Vertragstext, die während der Vertragsverhandlungen und bis zum Vertragsschluss getroffen wurden oder getroffen worden sein sollen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
7.2 Erfüllungsort ist der Firmensitz bzw. das Geschäft des Händlers.
7.3 Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Firmensitz des Händlers. Dasselbe gilt dann, wenn der Kunde seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsschluss ins Ausland verlegt, oder wenn bei Klageerhebung sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort unbekannt ist.